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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.05.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (405 F 19/10) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens in erster Instanz in dem Termin vom 18.2.2010 noch innerhalb der vom Familiengericht mit Verfügung vom 14.4.2010 bewilligten Vorlagefrist von zwei Wochen eingereicht hat.
4Grundsätzlich kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Das gilt nur dann nicht, wenn vor Beendigung der Instanz der Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist und Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2009, 250; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117, Rn. 2 b). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
5Zwar hat die Antragstellerin noch vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt; jedoch ist Bewilligungsreife frühestens durch die Übersendung ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 29.6.2010 eingetreten, also nach der Beendigung des Verfahrens durch den am 18.2.2010 in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich. Die durch Verfügung vom 14.4.2010 gesetzte Nachfrist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von zwei Wochen war bei Eingang der Unterlagen am 29.6.2010 ebenfalls verstrichen.
6Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen schuldloser Fristversäumung kommt nicht in Betracht. Die am 29.6.2010 an das Amtsgericht per Fax übermittelte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt als Datum der Unterschrift der Antragstellerin den 19.2.2010 an. Der per Post an das Amtsgericht übersandte Bescheid der Arge datiert vom 16.2.2010. Angesichts dieser Daten ist nicht nachvollziehbar, warum die Verfahrenskostenhilfeunterlagen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin erst mehrere Wochen nach Ablauf der vom Amtsgericht mit Verfügung vom 14.4.2010 gesetzten 2-Wochen-Frist bei Gericht eingereicht wurden. Zumal das Amtsgericht die Antragstellerin in der Verfügung vom 14.4.2010 ausdrücklich auf nachteilige Folgen einer Fristversäumung hingewiesen hat.
7Nach alldem hat eine Bewilligungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs bis vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegen, so dass schon aus diesem Grund Verfahrenskostenhilfe zu verweigern war. Auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung kommt es nicht an.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.