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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt.
4Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.06.2010.
5Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang nicht von einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ausgegangen werden kann.
6Der Vergleich wurde Ende November 2009 abgeschlossen. Zu dieser Zeit stand die Höhe des Einkommens der Antragstellerin im wesentlichen fest. Wenn sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt der dargelegten Schätzung des Senats angeschlossen hat, zu einem Zeitpunkt also, als ihr alle wertbildenden Umstände bekannt gewesen sind, hat sie sich in Kenntnis aller Umstände auf den Vergleich eingelassen und kann nun nicht einwenden, sie habe sich verschätzt oder verkalkuliert.
7Für den Unterhalt für das Jahr 2010 ist das Einkommen des Jahres 2010 noch nicht maßgebend. Wir befinden uns mitten im Jahr und der Gewinn kann noch nicht mit einiger Sicherheit prognostiziert werden.
8Hinsichtlich der Abzüge handelt es sich ausschließlich um solche, die zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen sind. Soweit der Senat sie nicht einkommensmindern berücksichtigt hat, hat sich die Antragstellerin mit Abschluss des Vergleichs darauf eingelassen. Eine tatsächliche Veränderung liegt nicht vor.