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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn vom 20.05.2010 (409 F 166/10) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.5.2010 richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht.
3Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
4Gemäß § 76 Abs. 2 FamFG ist ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergeht, in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar. Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127, 28. Aufl., Rn. 47 m.w.N.). Wegen des Verweises von § 76 Abs. 2 FamFG auf § 127 Abs. 2 ZPO gilt dies auch in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nach dem FamFG. Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Verfahrenskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.).
5So liegt der Fall hier. Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 57 S. 2 FamFG greift nicht ein. Vielmehr sind Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang auch nach Inkrafttreten des FamFG nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die beantragte einstweilige Anordnung zum Umgang nicht angefochten werden.
6Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.