Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde der Antragsgegner wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig.
3Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
4Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen
5auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.
7Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des Amtsgerichts verwehrt.
8Soweit sie sich dagegen wenden, das Frau C. vom Jugendamt T. die Sache betreut, kann dies keine Beschwer begründen. Denn der Beschluss befasst sich nur mit der Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt T., was die Eltern nicht anfechten wollen. Welche Person mit der Betreuung der Sache beim Jugendamt betraut wird, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern allein Sache des Jugendamts.
9Außerdem hat das Jugendamt erläutert, dass die Besuchskontakte der Eltern mit den Kindern nicht mehr von Frau C., sondern von Frau I. vom Pflegekinderdienst betreut werden.
10Sollte bei Hilfeplangesprächen u.a. auch Frau C. beteiligt sein, haben die Eltern dies hinzunehmen, zumal noch etliche andere Personen beteiligt sind, so dass auch eine gewisse Kontrolle gewährleistet ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
12Beschwerdewert: 3.000,00 €.