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Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht - Bonn - 46 F 356/04 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Auskunftsklage der Klägerin wird auf ihre Kosten abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann über den erstinstanzlich titulierten Unterhalt hinaus ( Rückstände für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 2.880,00 € sowie von September 2008 bis Dezember 2008 von insgesamt 1.000,00 € und laufender Unterhalt ab Januar 2009 in Höhe von 1.500,00 € ) keine höheren Unterhaltszahlungen verlangen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Auskunftsklage ist unbegründet.
3A. Berufung zum Trennungsunterhalt
4Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt dem Grunde nach gemäß § 1361 BGB zusteht.
5Zutreffend ist das Familiengericht entgegen der Auffassung der Klägerin davon ausgegangen, dass aufgrund der Einkommens- und Lebensverhältnisse der Parteien während ihres Zusammenlebens eine konkrete Bedarfsberechnung bezüglich des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vorzunehmen ist. Sind nämlich wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen, so ist der Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind, wobei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken ist, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann ( vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 322 ff. ).Nach den Kölner Unterhaltsleitlinien ist eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in Betracht zu ziehen ( vgl. Kölner Unterhaltsleitlinien 15.3 ), während die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm in Ziffer 15.3 von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sprechen, die angenommen werden können, wenn das Einkommen bereinigt die höchste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle ( 4.800,00 € ) übersteigt. Jedenfalls bei den von der Klägerin vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Beklagten, welche sie bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche zugrundelegt, kann von solchen besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Folgt man dem Vortrag der Klägerin, so beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten ca. 12.000,00 € monatlich. Dieser Betrag lässt sich zwar nicht aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen im einzelnen belegen. Allerdings ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein Einkommen, dass bei ca. 6.000,00 € liegt. Das Familiengericht hat Nettoeinkünfte von jedenfalls 8.000,00 € angenommen, ohne dass sich der Beklagte in der Berufungserwiderung ernsthaft dagegen gewehrt hätte. So akzeptiert er seine Verpflichtung, bis einschließlich Dezember 2008 monatlichen Unterhalt für einen Bedarf der Klägerin von 4.500,00 € bis Ende 2008 und ab 2009 für einen solchen in Höhe von 4.750,00 € zahlen zu müssen. Unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes setzt dies ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von jedenfalls 9.000,00 € bis 9.500,00 € voraus. Seine Leistungsfähigkeit bestreitet der Beklagte nicht.
6Es liegen mithin sowohl im Hinblick auf die Einkommensseite, als auch in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt ( die Klägerin begehrt laufenden Unterhalt von zuletzt 5.464,72 € monatlich ) Verhältnisse vor, bei denen der Unterhaltsbedarf konkret nach den Aufwendungen zu bestimmen ist.
7Wie das Familiengericht schätzt der Senat in Anlehnung an den Vortrag der Klägerin zu ihren Bedarfspositionen in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2009 ( Blatt 738, 741 f GA ) deren konkreten Bedarf wie folgt auf 4.500,00 € monatlich bis Dezember 2008 und auf 4.750,00 € monatlich ab Januar 2009:
Bedarfsposition | Bedarfsbeträge bis Dezember 2008 (Blatt 864/865 GA) | |
Wohnbedarf | 1.000,00 € | |
Lebenshaltung | 800,00 € | |
Theater/Abendessen/Kleidung | 200,00 € | |
Betriebskosten PKW | 400,00 € | |
Urlaubsreisen | 500,00 € | |
Angemessene Kleidung | 400,00 € | |
Wohnnebenkosten (Steuern/Strom/Wasser etc.) | 200,00 € | |
Reparaturkosten Haus sowie Kosten der Haus- und Gartenpflegepflege | 500,00 € | |
Unvorhersehbare Kosten | 300,00 € | |
Krankenversicherung privat (30 % zur Beihilfe des Beklagten) | 200,00 € | |
Gesamtbedarf | 4.500,00 € | |
Bedarfsbetrag ab Januar 2009 | ||
Ab Januar 2009 hat das Amtsgericht den konkreten Bedarf der Klägerin aufgrund der gestiegenen allgemeinen Lebenskosten angemessen angehoben auf monatlich | 4.750,00 € |
Der Wohnbedarf der Klägerin ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag. Bis zur Trennung wohnten die Parteien gemeinsam in C. in der B.-Straße, wobei der objektive Mietwert des den Parteien gemeinsam gehörenden Hauses mit etwa 2.000,00 € angeben wird. Der Wohnbedarf der Klägerin allein bemisst sich daher auf rd. 1.000,00 € monatlich
10Der Wohnbedarf wird durch das Wohnen im eigenen Haus gedeckt. Den Wohnvorteil schätzt der Senat aufgrund der Ausstattung des Hauses auf jedenfalls 1.720,00 €, wobei der Senat zugunsten der Klägerin wegen gewisser Schwankungen auf dem Wohnungsmietmarkt vom oben genannten objektiven Mietwert einen Abschlag gemacht hat. Der den Wohnbedarf übersteigende Wohnvorteil von 720,00 € ist ab der Rechtshängigkeit der Scheidung als Einkommen der Klägerin zu behandeln. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz des in die Bedarfsberechnung einzustellenden Wertes für den Wohnbedarf von 1.000,00 € und den in die Einkommensberechnung einzustellenden objektiven Mietwert ( = Wohnwert ) von jedenfalls für die Klägerin wohlwollend geschätzten 1.720,00 €.
11Kürzungen hat das Amtsgericht ansonsten nur noch bei den Lebenshaltungskosten von 1.000,00 € auf 800,00 € sowie bei den Positionen Kultur und Kleidung vorgenommen.
12Die Kürzung bei der Lebenshaltung von 1.000,00 € auf 800,00 € ist maßvoll und angemessen, sind hiervon doch praktisch nur die reinen laufenden Nahrungsmittel- und Kosten für Kosmetika umfasst. Denn für Kleidung, Reisen, Kultur, Nebenkosten beim Haus, Reparaturen, Auto und überraschende Ausgaben werden die Kosten gesondert genannt und ganz überwiegend voll mit den von der Klägerin genannten Beträgen in Ansatz gebracht.
13Auch die Kürzung der Kosten für die Kultur einschließlich Kleidungszuschuss um 200,00 € auf 200,00 € monatlich erscheint angemessen, ergibt sich doch – wie das Familiengericht nicht ernsthaft angegriffen ausführt – der von der Klägerin bezifferte "Kulturetat" für 2 Personen. Immerhin verbleiben so noch 2.400,00 € im Jahr für die Klägerin allein.
14Berücksichtigt man ferner, dass sich die repräsentativen Aufgaben für die Klägerin jedenfalls nach der Trennung vom Beklagten deutlich reduziert haben, erscheint auch der weitere Kostenansatz für Kleidung mit 400,00 € monatlich durchaus auskömmlich und ausreichend.
15Entsprechendes gilt für die reinen Wohnnebenkosten, die mit 200,00 € monatlich vom Familiengericht auskömmlich geschätzt worden sind.
16Ihren monatlichen Bedarf konnte bzw. kann die Klägerin teilweise selbst von November 2003 bis Oktober 2004 mit 3.050,00 €, von November 2004 bis August 2008 mit 3.770,00 € und ab September 2008 mit 3.570,00 € wie folgt decken:
Jahr | Position | |
Nov. 2003 bis Okt. 2004 | Erwerbstätigkeit als Vorschullehrerin ( teilweise fiktiv ) | 850,00 € |
Vermietung H. | 700,00 € | |
Kapitalerträge gemäß dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten aus 200.000,00 € bei einer mittleren Verzinsung von rd. 3 % = Vermögen 200.000,00 € * 3 % / 12 = 500,00 € | 500,00 € | |
Wohnwert B.-Straße | 1.000,00 € | |
Gesamteinkünfte | 3.050,00 € | |
Nov. 2004 bis August 2008 | Erwerbstätigkeit als Vorschullehrerin ( teilweise fiktiv ) | 850,00 € |
Vermietung H. | 700,00 € | |
Kapitalerträge | 500,00 € | |
Wohnwert B.-Straße | 1.720,00 € | |
Gesamteinkünfte | 3.770,00 € | |
Ab September 2008 | Renteneinkünfte | 650,00 € |
Vermietung H. | 700,00 € | |
Kapitalerträge | 500,00 € | |
Wohnwert B.-Straße | 1.720,00 € | |
Gesamteinkünfte | 3.570,00 € |
Zutreffend hat das Familiengericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer letzten Einkünfte vor der Trennung der Parteien einen Nettoverdienst von 850,00 € (teilweise fiktiv) zugerechnet. Das ist zunächst bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt nichts konkret dazu vor, warum sie nach der Trennung ihre Erwerbstätigkeit immer weiter eingeschränkt hat. Geht man von realistisch zu erzielenden Bruttoeinnahmen von 1.000,00 € monatlich aus, bleiben in etwa die 850,00 € netto im Monat. Private KV-Beiträge sind hiervon nicht abgezogen worden, da die Klägerin diese in ihrer Bedarfsberechnung gesondert geltend macht und solche auch ( zunächst ) vom Beklagten gezahlt wurden.
19Aus welchen Gründen letztlich die Kündigung und die Beendigung der Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist und ob sich die Klägerin gegen die Kündigung hätte wehren können bzw. eine andere Tätigkeit noch hätte aufnehmen können, bleibt weit gehend unklar. Daher erscheint es dem Senat gerechtfertigt, der Klägerin bis August 2008 – die Klägerin vollendete am 27.08.2008 ihr 65. Lebensjahr und bezieht seit dem Altersrente –, dieses jedenfalls früher erzielte Einkommen als weiterhin erzielbar zuzurechnen.
20Ab September 2008 sind auf Seiten der Klägerin ihre Renteneinkünfte in Höhe von 650,00 € monatlich als Einkommen zu berücksichtigen.
21Auch nicht zu beanstanden sind die vom Familiengericht angenommenen Mieteinkünfte in England mit geschätzten 700,00 €. Schließlich hatte die Klägerin ihr Elternhaus in H. bis zum Einzug der Tochter entsprechend vermietet. Wenn das Haus wegen "Eigennutzung" nicht mehr vermietet wird, muss sich die Klägerin den zu erzielenden Mietzins zurechnen lassen. Für Verluste wegen Reparatur und sonstiger Aufwendungen wird nicht ausreichend vorgetragen.
22Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30.10.2009 ( Blatt 952 ff. GA ) verfügt die Klägerin über zusätzliches Kapitalvermögen in H. von rd. 200.000,00 €, so dass die zu schätzende Rendite aus Kapitalerträgen höher als die vom Familiengericht geschätzten 180,00 € monatlich anzusetzen ist. Der Senat schätzt die Vermögenserträgnisse bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 3 % p.a. auf monatlich 500,00 €, wobei bei der Schätzung, um möglichen Zinsschwankungen Rechnung zu tragen, für die Klägerin günstig "inländisches" Vermögen nicht noch gesondert berücksichtigt wurde.
23Zum Wohnwert von 1.720,00 € ist oben bereits das Notwendige gesagt.
24Darüber hinaus hat der Beklagte bisher folgende Unterhaltsleistungen teilweise bedarfsdeckend erbracht, wobei der Senat im Wesentlichen der Argumentation des Familiengerichts folgt.
25Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte die KV-Beiträge der Klägerin ab Juni 2004 nicht mehr gezahlt hat und ab Mai 2008 Hauslasten nur noch in Höhe von 100,00 € monatlich statt bis dahin 350,00 € monatlich gezahlt hat.
26So hat der Beklagte – wie vom Familiengericht zutreffend angenommen und der Klägerin überwiegend zugestanden – auf die Unterhaltsschuld anzurechnende Leistungen in der Zeit vom November 2003 bis Mai 2004 in Höhe von 1.530,00 € monatlich, in der Zeit von Juni 2004 bis Dezember 2004 von monatlich 1.350,00 €, in den Jahren 2005/2006 von monatlich 1.850,00 €, im Jahre 2007 von monatlich 1.600,00 € ,von Januar 2008 bis April 2008 von monatlich 1.350,00 € und von Mai bis Dezember 2008 von monatlich 1.100,00 € erbracht, so dass über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus keine weiteren Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin mehr bestehen. Die anzurechnenden Leistungen des Beklagten ergeben sich wie folgt:
Jahr | Position | |
Nov. 2003 bis Mai 2004 | Unterhaltszahlungen | 1.000,00 € |
KV-Beitrag( Blatt 864 ) | 180,00 € | |
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus (Blatt 864 GA) | 350,00 e | |
Gesamtleistungen | 1.530,00 € | |
Juni 2004 bis Dezember 2004 | Unterhaltszahlungen | 1.000,00 € |
KV-Beitrag | - | |
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus (Blatt 864 GA) | 350,00 € | |
Gesamtleistungen | 1.350,00 € | |
2005/2006 | Unterhaltszahlungen | 1.500,00 € |
KV-Beitrag | - | |
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus (Blatt 864 GA) | 350,00 e | |
Gesamtleistungen | 1.850,00 € | |
2007 | Unterhaltszahlungen/Monat | 1.250,00 € |
KV-Beitrag | - | |
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus (Blatt 864 GA) | 350,00 e | |
Gesamtleistungen | 1.600,00 € | |
Jan. 2008 bis April 2008 | Unterhaltszahlungen/Monat | 1.000,00 € |
KV-Beitrag | - | |
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus (Blatt 864 GA) | 350,00 € | |
Gesamtleistungen | 1.350,00 € | |
April 2008 bis Dez. 2008 | Unterhaltszahlungen/Monat | 1.000,00 € |
KV-Beitrag | - | |
Verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus | 100,00 € | |
Gesamtleistungen | 1.100,00 € |
Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Jahr | Position | Betrag |
November 2003 bis Mai 2004 | Gesamteinkünfte der Klägerin | 3.050,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.530,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 4.580,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 80,00 € | |
Juni 2004 bis Oktober 2004 | Gesamteinkünfte der Klägerin | 3.050,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.350,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 4.400,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum ein nicht gedeckter Bedarf von monatlich | 100,00 € | |
Ausgeurteilt hat das Familiengericht für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 monatliche Unterhaltsrückstände von 240,00 € oder jährlich 12 * 240,00 € = 2.880,00 €, so dass jedenfalls weiter gehende Ansprüche nicht bestehen. | ||
November/Dezember 2004 | Gesamteinkünfte der Klägerin | 3.770,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.350,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 5.120,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 620,00 € | |
2005/2006 | Gesamteinkünfte | 3.770,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.850,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 5.620,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 1.120,00 € | |
2007 | Gesamteinkünfte | 3.770,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.600,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 5.370,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 870,00 € | |
Januar 2008 bis April 2008 | Gesamteinkünfte | 3.770,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.350,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 5.120,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 620,00 € | |
Mai 2008 bis August 2008 | Gesamteinkünfte | 3.770,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.100,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 4.870,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 370,00 € | |
Sept. 2008 bis Dezember 2008 | Gesamteinkünfte | 3.570,00 € |
Zuzüglich Leistungen des Beklagten | 1.100,00 € | |
Einkünfte + Leistung Beklagter | 4.670,00 € | |
Bedarf Klägerin | -4.500,00 € | |
Damit ergibt sich für diesen Zeitraum kein ungedeckter Bedarf der Klägerin, vielmehr wurde monatlich zu viel gezahlt ein Betrag von | 170,00 € | |
Ab Januar 2009 | Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ab Januar 2009 noch Unterhaltszahlungen erbracht hat. | |
Die Gesamteinkünfte der Klägerin belaufen sich nach wie vor auf | 3.570,00 € | |
Der Bedarf der Klägerin hat sich nach den nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Familiengericht erhöht auf | 4.750,00 € | |
Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf von | 1.180,00 € | |
Ausgeurteilt hat das Familiengericht ab Januar 2009 einen laufenden Trennungsunterhaltsanspruch von monatlich Einen höheren Unterhalt als monatlich 1.500,00 € kann die Klägerin jedenfalls nicht verlangen. | 1.500,00 € |
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, da diese jedenfalls keinen weiter gehenden Unterhaltsanspruch hat, als vom Familiengericht ausgeurteilt worden ist.
31B. Auskunftsklage
32Die in zweiter Instanz erhobene Auskunftsklage ist jedenfalls unbegründet. Ein isolierter Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beklagten steht der Klägerin nicht zu. Einen höheren als den erstinstanzlich ausgeurteilten Trennungsunterhalt kann die Klägerin nicht verlangen, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch das monatliche Einkommen des Beklagten ist. Die Klägerin ist wie oben näher begründet verpflichtet, ihren Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen. In Höhe des von der Klägerin vorgetragen konkreten eheangemessenen Lebensbedarfs hat sich der Beklagte für leistungsfähig erklärt.
33C. Nebenentscheidungen
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 91 Abs. 1 ZPO
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
36D. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt auf 79.777,22 € festgesetzt:
37I. Unterhaltsrückstände nach § 42 Abs. 5 GKG:
381. November/Dezember 2003
392 * ( 5.986,31 € -1.000,00 € ) 9.972,62 €
402. Januar 2004 bis April 2004
414 * ( 5.186,31 € - 1.000,00 € ) 16.745,24 €
423.Zwischensumme 26.717,86 €
434. abzüglich Verurteilung ( 6 * 240,00 € ) -1.440,00 €
445. Rückstände insgesamt 25.277,86 €
45II. Laufender Unterhalt nach § 42 Abs.1 GKG
46III. Zwischensumme 82.627,22 €
48IV. Nicht geklärter weiterer Abzugsbetrag -7.850,00 €
49V. Zwischensumme 74.777,22 €
50VI. Auskunftsantrag ( geschätzt ) 5.000,00 €
51VII. Gesamtstreitwert 79.777,22 €