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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 13.1.2010 - 32 F 465/08 - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
3Es liegt noch keine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, weil ein nach § 7 FamFG zu Beteiligender im Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde. Denn dann kann die Entscheidung gegen den fehlerhaft nicht hinzugezogenen Beteiligten nicht wirksam werden, so dass ihm gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen ist (vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 2009, § 69, Rn. 9). Im vorliegenden Verfahren waren die Erben des verstorbenen früheren Antragsgegners zu beteiligen, was erstinstanzlich nicht geschehen ist.
4Diese - die Kinder des verstorbenen Antraggegners - sind nunmehr am Verfahren als dessen Erben zu beteiligen, wobei für die minderjährige Tochter K. M. N. nach §§ 1629 Abs.2, 1795 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen war, der diese bis zum Eintritt der Volljährigkeit (18.6.2011) vertritt.
5Eine Zurückverweisung ist auch sachgerecht. Die angefochtene Entscheidung enthält verfahrensfehlerhaft keine Begründung. Es bedarf einer weiteren Sachaufklärung, nämlich der Einholung neuer Auskünfte, um über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 31 VersAusglG in der Sache entscheiden zu können. Den Beteiligten soll durch eine erstmalige Entscheidung in der Sache gemäß § 31 VersAusglG durch den Senat auf der Grundlage der neuen Auskünfte keine Instanz genommen werden.
6Eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers und einer erforderlichen weiteren Beweisaufnahme ist auch gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG angebracht, nachdem die Antragstellerin inzwischen einen entsprechenden Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat.
7Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG.
8Beschwerdewert: 1.000,- € (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG)