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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 39/10

Datum:
11.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 39/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0611.4UF39.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 40 F 21/08
 
Tenor:

1.

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Teil- und Kostenschlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.01.2010 - 40 F 21/08 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wird, wird zurückgewiesen

3.

Die Berufung der Klägerinnen vom 30.04.2010 - bei Gericht eingegangen am 04.05.2010 - gegen das den Klägerinnen am 23.01.2010 zugestellte Teil- und Kostenschlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.01.2010 - 40 F 21/08 - wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.

4.

Der Antrag der Klägerinnen, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an sie zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 940,84 € für das Hauptsacheverfahren OLG Köln 4 UF 39/10 sowie in Höhe von 208,14 € für vorliegenden Anordnungsantrag zu zahlen, wird mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen.

 
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