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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 176/09

Datum:
08.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 176/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0208.4UF176.09.00
 
Tenor:

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 4. November 2009 – 407 F 161/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Insoweit wird der Beteiligten zu 2.) die elterliche Sorge entzogen und auf die Verfahrenspflegerin als Ergänzungsvormund übertragen.

Der Umgang soll alle 14 Tage in P. stattfinden.

Die nähere Ausgestaltung wird der Umgangspflegerin übertragen.

Die Kindesmutter hat dafür Sorge zu tragen, dass C. an den Umgangstagen rechtzeitig mit den für den Umgang benötigten Sachen (Kleidung etc.) ausgerüstet und zur Abholung bereit ist.

Der Kindesvater ist verpflichtet, die Zeiten hinsichtlich der Abholung und des Zurückbringens einzuhalten.

Der Beteiligten zu 2) wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., P., beigeordnet.

 
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