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Oberlandesgericht Köln, 3 U 89/08

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 89/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0223.3U89.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 109/07
 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 16. April 2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 109/07 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das am 16. April 2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 109/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 129,75 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2007 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 3/4 des dieser als Folge des Vorfalls vom 19. August 2006 (Unfall auf der Hüpfburg) zukünftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche des Klägerin zu 1) auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) den in Folge des Vorfalls vom 19. August 2006 (Unfall auf der Hüpfburg) zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 1/4 trifft.

e) Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %, die Klägerin zu 1) 30 % und die Klägerin zu 2) 10 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 67 % und die Klägerin zu 1) selbst 33 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen diese selbst 60 %, die Klägerin zu 1) 30 % und die Klägerin zu 2) 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) in beiden Instanzen trägt diese selbst.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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