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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 89/10

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 89/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0630.2WX89.10.00
 
Tenor:

Die Vorlage der sofortigen Beschwerde des Beteiligten vom 2. Juni 2010 gegen den Be-schluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Kerpen vom 26. Mai 2010, TU-4091-5, soweit das Amtsgerichts Kerpen ihr mit Beschluss vom 8. Juni 2010 nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

Die Sache wird unter Aufhebung der in der teilweisen Abhilfeentscheidung enthaltenen Vorlageentscheidung zur weiteren Bearbeitung über das Rechtsmittel des Beteiligten vom 2. Juni 2010, soweit keine Abhilfe durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts vorliegt, an das Amtsgericht - Grundbuchamt - zurückgegeben.

 
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