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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 77/10

Datum:
11.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 77/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0611.2WX77.10.00
 
Schlagworte:
Grundbuchrecht; Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss
Normen:
GBO § 75
Leitsätze:

1) Gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts (§ 75 GBO) ist kein Rechtsmittel gegeben.

2) Einer gesonderten Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine solche Nichtabhilfeentscheidung bedarf es regelmäßig nichts. Die Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung ist jedoch gesondert als unzulässig zu verwerfen, wenn sie erst eingelegt wird, nachdem über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts bereits entschieden ist (Ergänzung zu BayObLG FGPrax 2000, 199).

 
Tenor:

Die unter dem Datum vom 30. April 2010 abgefasste, erstmals am 26. Mai 2010 bei Gericht eingereichte Be-schwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Berg-isch Gladbach vom 28. April 2010 - GL - XXXX - XX - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 
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