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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 50/10

Datum:
17.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 50/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0517.2WX50.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 41 HR A 16329
Schlagworte:
Registerrecht - Beschwerde gegen Aussetzung der Entscheidung über eine Anmeldung
Normen:
FamFG §§ 21 Abs. 2, 381; ZPO §§ 567 ff.
Leitsätze:

1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die es ein Eintragungsverfahren gemß § 381 Satz 1 FamFG aussetzt und einem Beteiligten gemäß § 381 Satz 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung setzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben. Diese Beschwerde kann nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens gerichtet werden.

2. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Klageerhebung nach § 381 Satz 2 FamFG wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandslos und die gegen ihn gerichtete sofortige Beschwerde mithin unzulässig.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 10. Februar 2010 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts (Registergerichts) Köln vom 27. Januar 2010 - HRA 16329 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 4) haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.

 
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