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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 26/10

Datum:
29.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 26/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1129.2WX26.10.00
 
Schlagworte:
Grundbuchrecht; Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Normen:
GBO §§ 19, 20, 29, 38, 47; BGB §§ 705, 873, 925; ZVG §§ 90, 130 ZPO §§ 415, 419
Leitsätze:

1) Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind. Dass für die Gesellschaft - auf einseitige Bewilligung des Veräußerers - eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, genügt dafür nicht.

2) Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist die Eintragung im Grundbuch kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand eingebunden. Dieser Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine dienende Funktion zubilligt. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.

3) Der Erwerb von Grundeigentum durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; die Umschreibung des Eigentums ist hier eine Berichtigung. Mithin hat das Vollstreckungsgericht vor der Erteilung des Zuschlags an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu prüfen, ob sie existiert und wie sie vertreten wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten vom 2. Februar 2010 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bergisch Gladbach vom 27. Januar 2010 - QB-0000-00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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