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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 150/10

Datum:
02.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 150/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1102.2WX150.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 33 VI 523/09
Schlagworte:
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Begründung der Anordnun geiner Nachlasspflegschaft
Normen:
GG Art. 3, 20 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 u. 4; BGB § 1960; FGG-RG Art. 111 Abs. 1
Leitsätze:

1) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen Entscheidungen, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten eingreifen und nicht dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entsprechen, begründet werden. Dies galt schon vor Inkrafttreten des FamFG und folgt jetzt aus § 38 Abs. 3 und 4 FamFG.

2) Diesem Begründungserfordernis genügt es nicht, wenn der Richter des Nachlassgerichts den Rechtspfleger durch eine nicht mit einer Begründung versehenen Verfügung anweist, die Nachlasspflegschaft anzuordnen und dier Rechtspfleger diese Anordnung dann nur damit begründet, dass er auf Anweisung des Richters handele.

 
Tenor:

Der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 21. September 2010 - 33 VI 523/09 - wird aufgehoben, soweit darin die Vorlage der Sache an das Oberlandesgerichts Köln angeordnet worden ist. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben. Eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache ergeht nicht.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

 
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