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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 118/10

Datum:
20.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 118/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1220.2WX118.10.00
 
Schlagworte:
Grundbuchrecht- Nachträgliche Eintragung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Beschränkung in der Verfügung über einen Gesellschaftsanteil
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GBO §§ 19, 22, 29, 47 Abs. 2, 71 Abs. 1 und 2; BGB §§ 705, 719 Abs. 1, 891 Abs. 1, 899 a; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; ERVGBG
Leitsätze:

1) Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Eintragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht fremd.

2) Ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (BGHZ 179, 102 ff.) und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch nur unter ihrem Namen, ohne Bezeichnung ihrer Gesellschafter eingetragen worden, bedarf es zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter des Nachweises in der Form des § 29 GBO, aus welchen Gesellschaften die Gesellschaft im Zeitpunkt dieser Berichtigung besteht.

3) Nicht anders als der Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/13437, S. 26) kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen.

4) Das Grundbuch ist kein Gesellschaftsregister. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann eine Beschränkung des Rechts eines Gesellschafters, über seinen Gesellschaftsanteil zu verfügen, nicht als Verfügungsbeschänktung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten vom 12. April 2010 und 21. Mai 2010 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegburg vom 29. März 2010 - GR-XXXX-7 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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