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1) Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Eintragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht fremd.
2) Ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (BGHZ 179, 102 ff.) und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch nur unter ihrem Namen, ohne Bezeichnung ihrer Gesellschafter eingetragen worden, bedarf es zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter des Nachweises in der Form des § 29 GBO, aus welchen Gesellschaften die Gesellschaft im Zeitpunkt dieser Berichtigung besteht.
3) Nicht anders als der Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/13437, S. 26) kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen.
4) Das Grundbuch ist kein Gesellschaftsregister. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann eine Beschränkung des Rechts eines Gesellschafters, über seinen Gesellschaftsanteil zu verfügen, nicht als Verfügungsbeschänktung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden.
Die Beschwerde der Beteiligten vom 12. April 2010 und 21. Mai 2010 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegburg vom 29. März 2010 - GR-XXXX-7 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
G r ü n d e
2I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Wohnungsgrundbuch von Geistin-
3gen auf Blatt XXXX und XXX0 zu je ½-Anteil als Miteigentümer der dort verzeichneten, im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte eingetragen. Mit einer hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen, bei dem Grundbuchamt in notariell beglaubigter Ablichtung eingereichten Urkunde vom 15. Dezember 2009 - URNr. 2794 für 2008 des Notars N. X. in B. (Bl. 61 ff. der Grundakten von H., Blatt XXXX) haben die Beteiligten zu 1) und 2) einen Übertragungsvertrag (lit. B. der Urkunde) geschlossen, durch den sie diese Immobilien - sowie weiteren, in anderen Bezirken gelegenem, in ihrem Miteigentums stehenden Grundbesitz und sonstige Beteiligungen des Beteiligten zu 1) - der von ihnen mit derselben Urkunde gegründeten Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts zu Eigentum übertragen haben. Lit. B. § 2 des notariellen Vertrages lautet dahin, daß die Erschienenen über einen entsprechenden Eigentumsübergang, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einig sind und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragen. Lit. C der notariellen Urkunde enthält den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) als den damaligen Gesellschaftern mit der Errichtung der Urkunde geschlossenen Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 5), der Q. Grundstücks Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach der Regelung in lit. C, § 5 Abs. 2 der Urkunde waren die Beteiligten zu 1) und 2) Gesellschafter mit je einem 50 %-Anteil am Gesellschaftsvermögen. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt u.a., daß nur der Beteiligte zu 1) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sei. In den anschließenden Bestimmungen dieses § 9 wird u.a. diese Vertretungsmacht näher geregelt und eine Ersatzregelung für den Fall getroffen, daß der Beteiligte zu 1) als Geschäftsführer fortfallen sollte.
4Lit. D der Urkunde enthält einen zwischen den Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) geschlossenen Vertrag über die Schenkung von Geschäftsanteilen an der Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch lit. D Ziff. 2 des Vertrages schenkten die Beteiligten zu 1) und 2) den dies annehmenden Beteiligten zu 3) und 4) von ihrer Gesellschafterstellung im Wege der Abtretung Anteile von jeweils 16 %, so daß damit an der Gesellschaft die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 18 % und die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 32 % beteiligt waren. In der anschließenden, in der Urkunde gleichfalls als Ziff. 2 bezeichneten Ziffer der Vereinbarung war geregelt, daß sich die Veräußerer als Gesamtberechtigte und der Längstlebende von ihnen auch allein das Recht vorbehielt, unter bestimmten, in der Urkunde näher geregelten Bedingungen von dem Erwerber die Übertragung seines Anteils an der Gesellschaft zu verlangen.
5Weiter heißt es in der Urkunde :
6"Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der C.-Gesellschaft ist durch die Ausübung des Rücktrittsrechts auflösend bedingt.
7Um den Veräußerer bis zum Wegfall der auflösenden Bedingung gegen den möglichen Verlust seiner Rechtsposition durch zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb eines Dritten zu schützen, bewilligt und beantragt der Erwerber die in der auflösenden Bedingung liegende Verfügungsbeschränkung des Erwerbers in Abt. II des Grundbuches in der Weise einzutragen, dass dort vermerkt wird, dass die erfolgte Übertragung bedingt ist und die Bedingung mit dem Rücktritt des Veräußerers vom Übergabevertrag eintritt.
8Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt bereits heute die Löschung der einzutragenden Verfügungsbeschränkung Zug um Zug mit Wiedereintragung des Veräußerers oder mit Vorlage seiner Sterbeurkunde."
9Unter lit. E Ziff. 6 des Vertrages haben die Beteiligten die Mitarbeiter des Notars, Frau P. T. und Herrn G.-M. I., jeweils mit alleiniger Vertretungsbefugnis, bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die Bevollmächtigten für die Abwicklung des Vertrages für erforderlich halten sollten.
10Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 (Bl. 60 der Grundakten von H., Blatt XXXX) hat der Notar bei dem Grundbuchamt Siegburg u.a. die Umschreibung des Eigentums an dem im Rubrum dieses Beschlusses genannten Wohnungs- und Teileigentum und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch beantragt. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Verfügung vom 2. Februar 2010 (Bl. 79, 80 derselben Akten) beanstandet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung im Grundbuch einzutragen, welche ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen hätte. Die einzelnen Gesellschafter seien nicht mit ihrem Namen einzutragen. Deshalb sei auch die Eintragung der Verfügungsbeschränkung auf den Anteilen der Erwerber nicht möglich. Nachdem der Notar nach weiterem Schriftwechsel mit Schriftsatz vom 12. März 2009 (Bl. 90 dieser Akten) den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurückgenommen hatte, ist die Beteiligte zu 5) unter der Bezeichnung "Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, S.", aufgrund Auflassung vom 15. Dezember 2008 am 3. April 2009 jeweils in Abt. I unter lfd. Nr. 4 auf Blatt XXXX und 7471 des Wohnungsgrundbuchs als neuer Eigentümer eingetragen worden. Ihre Gesellschafter sind nicht im Grundbuch eingetragen worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Inhalts des Grundbuchs wird auf den jeweiligen Grundbuchauszug nach dem Stand vom 2. August 2010 (Bl. 172 ff. der Grundakten von H., Blatt XXXX, und Bl. 1 ff. der Grundakten von H., Blatt 7471) verwiesen.
11Mit Schriftsatz vom 2. September 2009 (Bl. 97 der Grundakten von H., Blatt XXXX), der am Folgetage bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat der Notar unter Bezugnahme auf seinen - teilweise mit Schriftsatz vom 12. März 2009 zurückgenommenen - Antrag vom 9. Januar 2009 "nach erneuter Änderung der Rechtslage" beantragt, "die Gesellschaft unter ihrem Namen sowie alle Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen, ferner in Abteilung II die Verfügungsbeschränkung" gemäß lit. c) des Antrages vom 9. Januar 2009. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit einer von ihr in der Urschrift unterzeichneten Zwischenverfügung vom 28. September 2009 (Bl. 98 der genannten Grundakten) beanstandet. Es sei nicht auszuschließen, daß zwischenzeitlich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden habe. Deshalb sei es erforderlich, mit einer Eintragungsbewilligung aller vier Gesellschafter auch deren Versicherung vorzulegen, daß nur sie selbst Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sind. Zur entsprechenden Behebung dieses Hindernisses hat die Rechtspflegerin "gemäß § 18 GBO" eine Frist bis zum 29. Oktober 2009 gesetzt und angekündigt, daß der Antrag nach Fristablauf zurückgewiesen werde. In derselben Verfügung hat die Rechtspflegerin gebeten, den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurückzunehmen. Nachdem sich der Notar auf eine in einer Parallelsache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Januar 2010 - 3 W 1242/09 - berufen hatte, hat die Rechtspflegerin mit neuerlicher, an den Notar adressierter Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 (Bl. 112 der Grundakten von H., Blatt XXXX) bekräftigt, daß zur Eintragung der Namen aller Gesellschafter die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung aller vier Gesellschafter und deren Versicherung erforderlich sei, daß "nur Sie" (sic !) "selbst" - gemeint ist ersichtlich : nur diese selbst - "Gesellschafter der Q. Grundstücksgesellschaft sind". Zur Behebung des Hindernisses hat sie eine neue Frist bis zum 25. Februar 2010 gesetzt und die Zurückweisung des Antrages nach Ablauf der Frist angekündigt. Zugleich hat sie nähere Ausführungen dazu gemacht, daß und warum in Kenntnis der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Januar 2010 dem Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung nicht entsprochen werden könne.
12Mit einer hiermit in Bezug genommenen, mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 in beglaubigter Kopie (Bl. 124 ff. der Grundakten von H., Blatt XXXX) zur Akte gereichten Urkunde 19. Februar 2009 - URNr. 367 für 2009 des Notars X. - hat Herr G.-M. I. unter Bezugnahme auf die ihm in der Urkunde vom 15. Dezember 2008 erteilte Vollmacht namens der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) - neben einer Berichtigung der Bezeichnung eines in einem anderen, hier nicht betroffenen Grundbuch eingetragenen Pkw-Stellplatzes die Regelung des Schenkungsvertrages in lit. D der Urkunde vom 15. Dezember 2008 teilweise geändert.
13Durch Beschluß vom 29. März 2010, in dessen Rubrum als Beteiligte die Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts und der Notar genannt sind, hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts den Antrag vom 2. September 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie in diesem Beschluß (Bl. 128 f. der Grundakten von H., Blatt XXXX) im wesentlichen ausgeführt, zur Eintragung der Namen aller Gesellschafter sei die Vorlage der aktuellen Berichtungsbewilligung aller vier Gesellschafter und deren Versicherung erforderlich, daß nur sie selbst Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft sind. Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung sei nicht möglich, so lange die Beteiligten zu 1) und 2) Gesellschafter seien, weil dann Verfügungen über das Grundeigentum ohnehin nur unter ihrer Mitwirkung wirksam getroffen werden könnten.
14Gegen diesen Beschluß hat der Notar mit Schriftsatz vom 12. April 2010 - ohne die ausdrückliche Angabe, in wessen Namen das geschieht, - Beschwerde eingelegt. In diesem hiermit in Bezug genommenen Schriftsatz (Blatt 132 ff. der Grundakten von H., Blatt XXXX) führt er im wesentlichen aus, die Eintragung der Gesellschafter neben der Gesellschaft könne nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie nur möglicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte. Die Vorlage der von dem Amtsgericht verlangten eidesstattlichen Versicherung sei kein geeignetes Nachweismittel. Die Zurückweisung des Antrages auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung berücksichtige die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Januar 2010 nicht hinreichend. Das Grundbuchamt verwechsele die Zulässigkeit einer Eintragungen mit deren Zweckmäßigkeit. Im weiteren stützt sich der Notar auf Überlegungen zur Eintragung einer Vollstreckungsunterwerfung im Fall des § 800 ZPO.
15Nachdem die Rechtspflegerin des Amtsgerichts der Beschwerde durch einen nicht weiter begründeten "Vermerk" vom 22. April 2010 (Bl. 147 der Grundakten von H., Blatt XXXX) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 2010 - 2 Wx 62/10 - die Vorlageverfügung aufgehoben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Entscheidung darüber, ob der Beschwerde abgeholfen wird, an das Amtsgericht zurückgegeben. Dabei hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß und warum die Entscheidung über die Frage der Abhilfe jedenfalls dann zu begründen ist, wenn die Beschwerde neuen Tatsachenvortrag und / oder neue Rechtsausführungen enthält. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 (Blatt 157 der Grundakten von H. XXXX) hat der Notar klargestellt, daß die Beschwerde "namens der beteiligten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter" eingelegt wurde.
16Durch Beschluß vom 20. Juli 2010 (Blatt 155 f. der Grundakten von H., Blatt XXXX), in dessen Rubrum allein die Beteiligte zu 5) als Beschwerdeführerin genannt ist, hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache (erneut) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Entscheidungen, welche Fälle zum Gegenstand haben, in denen die Gesellschafter bereits eingetragen sind, könne sich die Beschwerde nicht stützen. Vielmehr sei ein Nachweis des Gesellschafterbestandes erforderlich. Weil dieser Nachweis nicht in der Form des § 29 GBO zu führen sei, dürfte hier ein Ausnahmefall gegeben sein, der die Beweisführung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erlaube. Die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung komme nur in Betracht, wenn dies zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs erforderlich sei. Hier komme kein solcher Erwerb durch Dritte in Betracht, solange die Veräußerer Mitgesellschafter seien.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt von Blatt 60 bis 186 der Grundakten von H., Blatt XXXX, und auf den Inhalt der nur aus einem Vorblatt und dem Grundbuchauszug bestehenden Grundakten von H., Blatt7471, Bezug genommen.
18II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
191. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht beru-
20fen, § 72 GBO n.F. Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist § 72 GBO n.F. im Antragsverfahren anzuwenden, wenn der das Verfahren in erster Instanz einleitende Antrag nach dem 31. August 2009 gestellt worden ist. Das ist hier der Fall: Der Antrag, über den durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß entschieden worden ist, stammt vom 2. September 2009 und ist am 3. September 2009 bei dem Grundbuchamt eingereicht worden mit der Folge, daß bei seiner Bearbeitung das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anzuwenden ist. Darauf, wann die dem Antrag zugrunde liegende notarielle Urkunde errichtet oder wann die Eintragung vorgenommen worden ist, deren Korrektur mit dem Antrag erstrebt wird, kommt es dafür nicht an.
21Die im Schriftsatz des Notars vom 5. Oktober 2009 vertretene Auffassung, "verfahrensrechtlich" stelle sich das Antragsschreiben vom 2. September 2009 als "Wiederaufnahme … (des) ursprünglichen Antrags" vom 9. Februar 2009 dar, veranlaßt keine andere Beurteilung. Soweit der Antrag vom 9. Februar 2009 mit Schriftsatz vom 12. März 2009 zurückgenommen worden war, war er damit erledigt. Eine "Wiederaufnahme" eines zurückgenommenen Antrages ist dem Verfahrensrecht fremd. Vielmehr stellt sich der Antrag vom 2. September 2009 als neuer Antrag dar, über den nach den bei seiner Einreichung maßgeblichen Verfahrensvorschriften zu entscheiden ist und dessen Erfolg davon abhängt, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen jetzt, im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen neuen Antrag, erfüllt sind. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG. Somit stellt auch das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag vom 2. September 2009 ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag vom 9. Februar 2009 dar, welches teilweise durch Eintragung und teilweise durch Antragsrücknahme erledigt worden war.
222. Beschwerdeführer sind alle fünf im Rubrum dieses Beschlusses bezeich-
23neten Beteiligten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Notar mit seiner Beschwerdeschrift vom 12. April 2010 und deren sprachlich auf ihn selbst bezogene Formulierung ("… lege ich Beschwerde ein …") hinreichend deutlich gemacht hatte, namens welcher der potentiell als Beschwerdeführer in Betracht kommenden Beteiligten das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Denn jedenfalls hat der Notar mit seinem weiteren Schriftsatz vom 21. Mai 2010 klargestellt, daß die Beschwerde namens aller fünf Beteiligten eingelegt sei. Diese nachträgliche Klarstellung ist ausreichend, da das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht fristgebunden ist und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. März 2010, soweit nicht schon mit Schriftsatz vom 12. April 2010 geschehen, auch noch mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 eingelegt werden konnte.
243. Die Beschwerde ist zulässig. Auch die Beteiligte zu 5) ist - unabhängig
25von der erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu behandelnden Frage des ordnungsgemäßen Nachweises ihrer Vertretungsverhältnisse - zur Einlegung des Rechtsmittels, und zwar vertreten durch die von ihr genannten Gesellschafter berechtigt, weil der auch in ihrem Namen gestellte Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158; BayObLG FGPrax 2003, 59; Senat, Beschluß vom 16.Juli 2010 - 2 Wx 53/09 -, Rdn. 4, juris; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; OLG Karlsruhe, FGPrax 2005, 219 [220]).
264. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den
27Antrag vom 2. September 2009 auf Eintragung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 1) in Abteilung I des Grundbuchs und auf Eintragung der im Antrag in Bezug genommenen Verfügungsbeschränkung jeweils - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgelehnt.
28a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem Antrag vom 2. Septem-
29ber 2009 erstrebte Eintragung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 5) in Abteilung I des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs sind nicht erfüllt.
30aa) Die im Schriftsatz des Notars vom 5. Oktober 2009 vertretene Auffas-
31sung, bei dem Antrag vom 2. September 2009 handele es sich um eine Wiederaufnahme des Antrages vom 9. Januar 2009, geht fehl. Sie vermag dem Begehren des Antrages vom 2. September 2009 deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag vom 9. Januar 2009 ist mit der jeweils am 3. April 2009 vorgenommenen Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 5) erledigt. Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Antragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht - wie gesagt – fremd, (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1991 - 1 BvR 666/91 -, juris, Rdn. 5; KG, Beschluß vom 4. Dezember 1990 - 1 AR 32/90 -, juris). Die Grundbuchordnung sieht eine solche Wiederaufnahme nicht vor. Vielmehr bestimmt § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, daß die Beschwerde gegen eine Eintragung nicht zulässig ist. Dies schließt auch eine Wiederaufnahme des Antragsverfahrens durch den Antragsteller mit dem Ziel aus, die vom Gesetz ausgeschlossene Beschwerde gegen die Eintragung auf dem Umweg über die Anfechtung der den Wiederaufnahmeantrag abschließenden Entscheidung zu erreichen. Vielmehr kommt, wenn mit der Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist, lediglich seine Berichtigung - unter den dafür gegebenen Voraussetzungen und mit Wirkung ex tunc - in Betracht.
32Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, daß die Eingaben vom 12. April und vom 21. Mai 2010 auch nicht als Beschwerde gegen die Eintragungen vom 3. April 2009 angesehen werden können. Sie richten sich vielmehr ausdrücklich gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 29. März 2010. Auch eine Umdeutung der Beschwerde vom 12. April und 21. Mai 2010 in eine Beschwerde gegen die Eintragung vom 3. April 2009 ist nicht möglich, und zwar schon deshalb, weil der Senat nicht als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) zu einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Eintragungen vom 3. April 2009 berufen wäre. Jene Eintragungen sind vor dem Stichtag vom 1. September 2009 beantragt – und, ohne daß es darauf ankommt, auch vorgenommen - worden, so daß insoweit nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch nicht der Rechtsmittelzug des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Verfahrensrechts zum Oberlandesgericht als Gericht der Erstbeschwerde nach § 72 GBO n.F. und - gegebenenfalls - nach den §§ 78 Abs. 1 GBO n.F., 133 GVG zum Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht gegeben ist, sondern insoweit mit der Sache das Oberlandesgericht nur aufgrund einer weiteren Beschwerde (§§ 78, 79 Abs. 1 GBO a.F.) gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der Bundesgerichtshof nur aufgrund einer Divergenzvorlage nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. befaßt werden könnte. Letzteres würde auch im Fall einer Umdeutung des Rechtsmittels in eine die Eintragung vom 3. April 2009 betreffende Fassungsbeschwerde (vgl. dazu BayObLGZ 1956, 196 [198]; BayObLGZ 1972, 373 [374]; OLG Frankfurt, ZErb 2004, 350 [351]; OLG München, FGPrax 2009, 14; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 71, Rdn. 46) gelten.
33bb) Die Voraussetzungen einer Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß die
34Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) - oder auch nur einzelne von ihnen - Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sind, sind nicht erfüllt.
35Eine Eintragung ist dann zu berichtigen, wenn der Betroffene dies gemäß § 19 GBO bewilligt oder der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. Beides ist hier nicht der Fall.
36Allerdings ist davon auszugehen, daß das Grundbuch mit dem Inkrafttreten des § 899 a Satz 1 BGB und des § 47 Abs. 2 GBO am 18. August 2009 (Art. 5 Abs. 2 ERVGBG) unrichtig geworden ist. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sind, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 EGC. gilt - zwar nicht die dort ausgenommene Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, aber - § 899 a BGB ebenso wie § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO auch, wenn die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie hier - vor dem 18. August 2009 erfolgt ist. Dann besteht zwar kein Zwang zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter, weil § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht rückwirkend gilt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, Art. 229 § 1 EGBGB, Rdn. 1). § 899 a Satz 1 BGB gilt indes rückwirkend mit der Folge, daß im Falle der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermutet wird, daß keine weiteren als die eingetragenen Gesellschafter - und damit hier keine Gesellschafter der Beteiligten zu 5) - vorhanden sind.
37Die damit im Ausgangspunkt gebotene Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Gesellschafter erfordert indes den grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führenden Nachweis (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 [187]; Böttcher, ZfIR 2009, 613 [627]; Palandt/Bassenge, a.a.O.). Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, sind an den Nachweis der Unrichtigkeit - hier mangelnden Vollständigkeit - einer Eintragung strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt grundsätzlich nicht (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 182 [185]; BayObLG NJW-RR 1997, 590; BayObLG FGPrax 2002, 151; Senat, FGPrax 2010, 14 [15]; Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 37). Dabei bedarf es nicht nur des Nachweises, daß das Grundbuch unrichtig ist - was sich regelmäßig (erst) aus dem Nachweis einer vom Grundbuchinhalt abweichenden Rechtslage ergibt, wovon hier indes nach dem Gesagten auszugehen ist -, sondern auch des Nachweises der Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Vornahme der Berichtigung besteht, hier also des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes der Beteiligten zu 5). Dieser Nachweis ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen, und zwar schon deshalb, weil die Eintragung der Gesellschafter nach § 899 a BGB die Grundlage für spätere Verfügung der Gesellschaft und damit auch für einen etwaigen gutgläubigen Erwerb darstellt (vgl. Bestelmeyer und Böttcher, jeweils a.a.O.).
38Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht. Aus dem Grundbuch selbst ergibt sich dafür nichts. Zwar gilt - wie auch ein Rückschluß aus § 899 a Satz 2 BGB ergibt - die gesetzliche Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB, nicht anderes als jene des § 891 Abs. 1 BGB (vgl. insoweit BayObLG Rpfleger 2004, 417; Senat, FGPrax 2010, 14 [16]; OLG Schleswig, FGPrax 2004, 264 [265]; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 16 mit weit. Nachw.; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 891, Rdn. 1), auch für das Grundbuchamt selbst (vgl. OLG München, NZG 2010, 25 [27]; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 899 a, Rdn. 7). Im Grundbuch ist indes bislang kein Gesellschafter eingetragen, so daß die gesetzliche Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB hier nicht für, sondern gegen die Stellung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) - bzw. auch nur einzelner von ihnen - als Gesellschafter der Beteiligten zu 5) streitet.
39An den Inhalt der Grundakten knüpft die Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB - nicht anders als die des § 891 Abs. 1 BGB (vgl. auch insoweit Senat, FGPrax 2010, 14 [16]) nicht an. Daß in dem zu den Grundakten genommenen Vertrag vom 15. Dezember 2008 die Beteiligte zu 5) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Beteiligten zu 1) und 2) gegründet und daß darin dann jeweils ein Teil der Gesellschaftsanteile dieser beiden Beteiligten auf die Beteiligten zu 3) und 4) übertragen worden sind, begründet deshalb, anders als es bei entsprechender Eintragung im Grundbuch selbst der Fall wäre, keine Vermutung dafür, daß die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) oder auch nur einzelne von ihnen auch jetzt noch Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sind. Die Übertragung des (jeweiligen) Gesellschaftsanteils durch einen oder durch mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen oder mehrere Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch dann nicht der Eintragung im Grundbuch, wenn zu dem Gesellschaftsvermögen - wie hier - Grundbesitz gehört. Aus dem - für sich genommen der Form des § 29 GBO genügenden - notariellen Vertrag vom 15. Dezember 2008 ergibt sich mithin nicht, wer derzeit Gesellschafter der Beteiligten zu 5) ist. Dies gilt unabhängig davon, daß in jenem Vertrag die Übertragung der den Beteiligten zu 3) und 4) schenkweise zugewandten Gesellschaftsanteile auflösend bedingt war. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist aber der Nachweis der aktuellen, im Zeitpunkt der Berichtigung gegebenen Rechtslage erforderlich. Er ist - unabhängig von der Frage, ob er in Fällen der hier vorliegenden Art überhaupt geführt werden könnte (verneinend Bestelmeyer, a.a.O.), - damit hier jedenfalls nicht erbracht.
40Im Ansatz fehl geht demgegenüber der Einwand der Beschwerdeschrift vom 12. April 2010, der Antrag auf nachträgliche Eintragung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) als Gesellschafter könne "nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie nur möglicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte". Vielmehr hat der Notar die von ihm in der Beschwerdeschrift für diese Auffassung angeführte Belegstelle (Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 42) ersichtlich mißverstanden. Demharter bezweifelt (a.a.O.) nicht, daß die jeweiligen Eintragungsvoraussetzungen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein müssen, wenn eine Eintragung erfolgen soll, sondern hebt dies - am Beispiel der Auflassung - ausdrücklich hervor. Demharter behandelt (a.a.O., und zwar in der von dem Notar angeführten Rdn. 42, was der Notar gleichfalls übersieht, nur für den Sonderfall der "vorübergehenden Unmöglichkeit", während der Grundsatz in der vorangehenden Rdn. 41 abgehandelt wird) vielmehr die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Grundbuchamt trotz des formgerechten Nachweises der Eintragungsvoraussetzungen Zweifel an der Richtigkeit des somit urkundlich belegten Sachverhalts hat. Auch wenn das Grundbuchamt nicht gehalten ist, sehenden Auges dabei mitzuwirken, daß das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig wird (vgl. BGHZ 35, 135 [139 f.]; BayObLGZ 1954, 286 [292]; BayObLGZ 1986, ; Demharter, a.a.O., Rdn. 41), darf es die beantragte Eintragung im Fall des ordnungsgemäßen urkundlichen Nachweises der Eintragungsvoraussetzungen nicht schon ablehnen, wenn es nur Zweifel hat, ob sie mit der wahren Rechtslage übereinstimmt; in einem solchen Fall setzt die Ablehnung der Eintragung vielmehr voraus, daß das Grundbuchamt aufgrund feststehender Tatsachen die sichere Überzeugung gewinnt, daß die Eintragung zur Unrichtigkeit führen würde (vgl. BayObLGZ 1981, 110 [112]; BayObLGZ 1986, 81 [85]; Demharter, a.a.O., Rdn. 41). Dies gilt aber nur, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, nicht dagegen, wenn gerade daran Zweifel bestehen (vgl. BayObLGZ 1986, 81 [85]; BayObLG NJW-RR 1988, 592 [593]; Demharter, a.a.O.). So liegt es hier. Denn es fehlt im Streitfall schon an dem für die Eintragung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) erforderlichen Nachweis, daß sie noch Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sind.
41Grund derer die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) im Grundbuch als Gesellschafter einzutragen wären, liegt nicht vor. Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) haben keine solche Bewilligung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegeben. Zur Bewilligung berechtigt ist zudem nur derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die erstrebte Eintragung rechtlich betroffen ist (vgl. BGHZ 66, 341 [345]; BGHZ 91, 341 [346]; BGHZ 145, 133 [136]; BGH FGPrax 2010, 223 [224]). Hier kann nach dem Gesagten indes gerade nicht festgestellt werden, daß diese Beteiligten zur Bewilligung berechtigt sind, denn sie sind weder im Grundbuch eingetragen, noch ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, daß sie noch Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sind.
43Deshalb genügt auch die in der Urkunde des Notars vom 19. Februar 2009 durch einen Mitarbeiter des Notars, Herrn I., in Vertretung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) erklärte Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs nicht zu deren Eintragung als Gesellschafter. Zweifelhaft ist schon, ob die den Mitarbeitern des Notars unter lit. E, Ziff. 6, seiner Urkunde vom 15. Dezember 2008 erteilte Vollmacht überhaupt den Fall der Ergänzung der Grundbucheintragung um die Namen der Gesellschafter erfaßt. Dies bedarf hier indes keiner Erörterung. Denn jedenfalls würde eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer in Vertretung der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) erklärten Berichtigungsbewilligung den Nachweis erfordern, daß die Vertretenen jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Berichtigung beantragt wurde, noch die Berechtigten und damit bewilligungsbefugt waren. Hieran fehlt es aus den vorstehend genannten Gründen.
44dd) In seinem Beschluß vom 4. Dezember 2008 (BGHZ 179, 102 ff.), durch
45den der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entgegen der bis dahin wohl überwiegenden Meinung die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht hatte, hat er (in Rdn. 20) - im Anschluß an Leipold (in: Festschrift für Canaris, Band II, 2007, 221 [231 f.]) - gefordert, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "grundsätzlich unter der Bezeichnung" im Grundbuch eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist. Zugleich hat er (in Rdn. 22) die bisherige Praxis der Eintragung der Gesellschaften als "nicht mehr mögliche Buchungsform" bezeichnet. Dagegen sind im Schrifttum alsbald (vgl. Brambring, NJW-Heft 4/2009, Umschlagsseite XII) Bedenken im Hinblick darauf erhoben worden, daß damit ein Grundstück, als dessen Eigentümer lediglich die Gesellschaft im Grundbuch verzeichnet sei, zur res extra commercium werde, weil sich der zu einer Weiterveräußerung des Grundstücks erforderliche Nachweis, wer für die Gesellschaft handeln könne, nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form führen lasse (vgl. auch Bachmayer, BWNotZ 2009, 122 [139]; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 [187, li. Spalte und Fußn. 161). Diesen Bedenken gegen eine Handhabung, wie sie der V. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2008 vorgegeben hatte, hat sich der Gesetzgeber angeschlossen. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 2009 heißt es hierzu (BT-Drucksache 16/13437, S. 24) im Anschluß an die Feststellung, daß eine der genannten Vorgabe entsprechende Eintragung der Gesellschaft alleine unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter, aufgrund der Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO künftig unzulässig sein werde, weiter, es sei "erforderlich, solche Eintragungen zu unterbinden, weil sie praktisch kaum lösbare Probleme nach sich ziehen". Denn Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität einer nur unter ihrem Namen eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts würden sich oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen.
46Durch die zum 18. August 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und des § 899 a BGB wird die genannte Problematik allerdings nur für diejenigen Fälle gelöst, in denen - entsprechend der Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO - mit der Gesellschaft auch deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden sind. Bestehen geblieben sind die - mit den Worten des Rechtsausschusses - "praktisch kaum lösbaren Probleme" in den Fällen, in denen, wie hier, die Eintragung der Gesellschaft nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 nur unter ihrem Namen, ohne Eintragung der Gesellschaft erfolgt ist. Diese Problematik hat der Gesetzgeber zwar gesehen, aber mit den Bestimmungen des ERVGBG vom 11. August 2009 (BGBl. 2009, I, 2713) keiner Lösung zugeführt. Vielmehr heißt es in dem genannten Bericht des Rechtsausschusses insoweit (BT-Drucksache 16/13437, S. 26) :
47"Auf GbR, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleine unter Angabe ihres Namens und ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, ist § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO also nicht anwendbar. … Hier wird es im Einzelfall schwierig sein, Nachweismittel in der Form des § 29 GBO beizubringen, die Verfügungen solcher GbR über ihre eingetragenen Rechte verfahrensrechtlich ermöglichen. Freilich kann durch Gesetz keine nicht vorhandenen Nachweismittel geschaffen werden. Insoweit ist es also Sache von Grundbuchpraxis und Rechtsprechung, im Einzelfall billige Lösungen zu entwickeln."
48Nicht anders als der Gesetzgeber kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen. Während es aber dem Gesetzgeber frei steht, unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung die gesetzlichen Bestimmungen darüber, welcher Nachweis in welcher Form zu erbringen ist, zu ändern, ist der Richter an die Regelungen des Gesetzes gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). So lange es eine abweichende gesetzliche Regelung nicht gibt, ist deshalb der aktuelle Gesellschafterbestand einer nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft nicht nachweisbar (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 [187]).
49Offenbar mit Blick auf die Konsequenz, daß nur unter ihrem Namen, ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die Beteiligte zu 5) damit faktisch vom Immobilienverkehr ausgeschlossen und ihre dinglichen Rechte derzeit res extra commercium sind, und auf der Suche nach einer billigen Lösung im Sinne der Ausführungen des Rechtsausschusses des Bundestags hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit ihren Zwischenverfügungen vom 28. September 2009 und vom 27. Januar 2010 aufgegeben, die Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs durch Berichtigungsbewilligungen der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) sowie deren Versicherungen zu belegen, daß nur sie selbst Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sind. In ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Juli 2010 hat sie diese Vorgehensweise damit gerechtfertigt, daß hier ein "Ausnahmefall" gegeben sein dürfte, welcher die Beweisführung im Grundbuchverfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zuläßt.
50Die Beschwerde tritt dem entgegen. Eine eidesstattliche Versicherung sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere zum Nachweis des Fehlens von Eintragungshindernissen. Die Eintragungsvoraussetzungen seien dagegen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Zudem sei eine solche eidesstattliche Versicherung ungeeignet, weil in Fällen wie hier, in denen das Gesetz die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorsehe, die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Versicherung nicht mit Strafe bedroht sei.
51Der Senat teilt diese Bedenken. In mehreren Entscheidungen in jüngerer Zeit, deren Gegenstand jeweils die Frage des Nachweises der Existenz und der Vertretungsberechtigung einer nach den Angaben der Beteiligten im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung bereits bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, hat er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht als Ersatz für den fehlenden Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO genügen lassen. In seinem Beschluß vom 13. Dezember 2010 - 2 Wx 137/10 - hat er hierzu u.a. ausgeführt :
52"Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung, aber kein im Grundbuchrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel. Dies ergibt sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 451; BayObLG DNotZ 1993, 598). Allerdings ist für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, daß im Eintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluß negativer Hilfstatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. BGHZ 57, 84 [95]; BayObLG NJW-RR 2003, 736; Senat, FGPrax 2007, 102 [103]; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1985, 153 [154]; KG FGPrax 1997, 212 [214]). Auf den nach § 20 GBO zu erbringenden Nachweis läßt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Vielmehr würde eine solche Übertragung, wie das OLG Hamm (ZIP 2010, 2245) überzeugend ausgeführt hat, die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung solcher Überlegungen auf vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehenden Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, die Sicherheit des Grundbuchverkehrs - und damit des materiellen Rechts - gewährleistenden Verfahrensrechts einleiten würde. Zu einer solchen Aufweichung des Grundbuchrechts besteht indes kein Anlaß, … ."
53Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf ankommt, ob man gleichwohl wegen der sonst bestehenden unlösbaren Schwierigkeiten in Fällen der hier vorliegenden Art, also bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrem Namen, einen den Anforderungen der Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin entsprechenden Nachweis genügen läßt oder nicht. Vielmehr ist die Beschwerde im einen wie im anderen Fall zurückzuweisen.
54Verneint man die in den Zwischenverfügungen genannte Möglichkeit, dann sind zwar diese Zwischenverfügungen zu Unrecht ergangen. Die fehlenden Eintragungsvoraussetzungen werden hierdurch aber nicht ersetzt, so daß die Beschwerde dann ohne Erfolg bleiben muß. War der in den Zwischenverfügungen aufgezeigte Weg dagegen gangbar, so ist das Rechtsmittel gleichwohl zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer ihn nicht beschritten haben. Wird durch eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ein Eintragungshindernis benannt und unter Fristsetzung ein Weg zur Behebung des Hindernisses gewiesen, so ist der Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO nach Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn das Hindernis nicht bis zum Ablauf der Frist oder wenigstens bis zur anschließenden Entscheidung in der Sache beseitigt ist.
55b) Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt auch den Antrag auf Ein-
56tragung einer Verfügungsbeschränkung abgelehnt.
57Dies ergibt sich zum einen schon daraus, daß die Beschränkung, deren Eintragung die Beteiligten erstreben, nach dem Inhalt des lit. D der Urkunde vom 15. Dezember 2008 nur zu Lasten der in dieser Urkunde bezeichneten Erwerber, also der Beteiligten zu 3) und 4) bestehen soll. Wenn und solange sie nicht als Gesellschafter der Beteiligten zu 5) im Grundbuch bezeichnet sind, kommt auch die Eintragung, daß sie in der Verfügung beschränkt seien, nicht in Betracht.
58Abgesehen hiervon kann eine Verfügungsbeschränkung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt nicht eingetragen werden. Nach der maßgeblichen Regelung des notariellen Vertrages sind die Erwerber nicht in der Verfügung über das Grundstück, sondern in der Verfügung über ihren Gesellschaftsanteil beschränkt. Daß sie selbst dann, wenn sie Gesellschafter der Beteiligten zu 5) sein sollten, nicht über das Grundstück selbst verfügen können, ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit dem Umstand, daß allein die Gesellschaft, die Beteiligte zu 5), Inhaberin der in Rede stehenden Wohnungseigentumsrechte ist. Über seinen Anteil an den zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen kann der einzelne Gesellschafter nach § 719 Abs. 1 BGB nicht verfügen. Die Eintragung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung wäre somit überflüssig. Im Grundbuch sind nur solche Eintragungen vorzunehmen, die das Gesetz vorschreibt oder zuläßt. Überflüssige Eintragungen, zu denen auch solche gehören, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Regelungen wiederholen, sind unzulässig; sie würden das Grundbuch ohne rechtfertigenden Grund unübersichtlich machen (vgl. BayObLG, FGPrax 2000, 215; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 522; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 20, 22).
59Das Grundbuch ist, auch wenn nach § 47 Abs. 2 GBO die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter einzutragen sind und die Eintragung der Gesellschafter die Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB und insoweit gemäß § 899 a Satz 2 BGB auch die Folgen der §§ 892 bis 899 BGB auslöst, kein Gesellschaftsregister (vgl. BT-Drucksache 16/13437, S. 26; Krüger, NZG 2010, 801 [804]). Die unter lit. D der Urkunde vom 15. Dezember 2008 vereinbarte auflösende Bedingung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Erwerber berührt auch im Fall des Bedingungseintritts nicht die - gemäß § 719 Abs. 1 BGB ohnehin nicht gegebene - Befugnis zur Verfügung über das Eigentum, die allein der als Eigentümer eingetragenen Gesellschaft zusteht, sondern nur die Gesellschafterstellung und damit allenfalls die Berechtigung, die Gesellschaft als deren Gesellschafter gegenüber Dritten - auch bei einer Veräußerung des Objekts - zu vertreten (vgl. Heinze, RhNotZ 2010, 289 [306]; Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 421 [425]). Eine solche Beschränkung kann deshalb nicht im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 [188 f.]). Der abweichenden Auffassung des OLG Dresden (Beschluß vom 4. Januar 2010 - 3 W 1242/09 -) vermag der Senat deshalb nicht zu folgen. Daß, wie das OLG Dresden (a.a.O.) ausführt, vor der Änderung der Rechtsprechung zur Frage der Rechts- und Grundbuchfähigkeit, anerkannt war, daß eine Verfügungsbeschränkung, die sich aus einer aufschiebend bedingten Rückabtretung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt, im Grundbuch eingetragen werden konnte, besagt für die heute gegebene Rechtslage nichts. Solange die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Systematik des Gesetzes (§§ 705 ff. BGB) entsprechend als Gesamthandsgemeinschaft verstanden wurde und deshalb die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Eigentümer oder sonst Berechtigte im Grundbuch einzutragen waren, betraf die in der Bedingung liegende Beschränkung unmittelbar die Befugnis zur Verfügung des Gesellschafters über sein Eigentum. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil nur die Gesellschaft, die Beteiligte zu 5), als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und mithin aufgrund der Bestimmung des § 899 a Satz 1 BGB - auch für das Grundbuchamt und die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Instanzen - vermutet wird, daß sie die Eigentümerin ist. Regelungen des Inhalts, daß auch die Vertretungsberechtigung und / oder deren Beschränkung im Grundbuch zu verlautbaren wären, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen.
605. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Haftung der Beschwerde- führer auf die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.
616. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBO läßt der Senat zur Sicherung einer
62einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu.
63Rechtsmittelbelehrung :
64Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefaßten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines bei dem Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden.