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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 845/10

Datum:
23.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 845/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1223.2WS845.10.00
 
Leitsätze:

Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gem. § 453c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 
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