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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 815/10

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 815/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1215.2WS815.10.00
 
Leitsätze:

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist nicht zulässig, wenn ein Schuldspruch wegen eines Qualifikationstatbestandes statt des Grunddelikts erstrebt wird, für den keine Anhaltspunkte dargelegt werden ( hier : Tritt mit einem Birkenstock-Hausschuh)

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.

 
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