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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 770/10

Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 770/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1208.2WS770.10.00
 
Leitsätze:

Die Revisionsverfahrensgebühr steht einem Pflichtverteidiger auch dann zu, wenn er auf die Gebühren verzichtet hat, die bei dem bisher beigeordneten Verteidiger bereits angefallen waren.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 28.10.2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 2.7.2010 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung in Höhe von 624,75 € festgesetzt.

 
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