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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 763/10

Datum:
24.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 763/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1124.2WS763.10.00
 
Leitsätze:

Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

 
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