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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 696 - 698/10

Datum:
12.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 696 - 698/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1112.2WS696.698.10.00
 
Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

1. Hinsichtlich der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.11.2007 (Az. 44 Ds 91/07) hat sich das Verfahren durch Vollverbüßung der Strafe am 2.11.2010 erledigt. 2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 23.9.2010 (Az. 441 Ds 207/09) und vom 27.11.2006 (Az. 43 Ds 524/05) wird

mit Wirkung zum 1. Dezember 2010

zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Bewährungszeit beträgt 4 Jahre.

4. Der Verurteilte wird angewiesen,

a. beginnend mit dem 1.12.2010 eine stationäre Langzeittherapie im B. Therapiezentrum M., Q.-Weg 85, 00000 H. mit späterer Wohnungnahme in dem angeschlossenen Wohnheim durchzuführen und erst nach Weisung der behandelnden Therapeuten zu beenden,

b. sich nach der Entlassung aus des Justizvollzugsanstalt sofort und auf direktem Weg in die Therapieeinrichtung zu begeben,

c. während der Bewährungszeit keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren.

5. Der Verurteilte wird einem Bewährungshelfer unterstellt, dessen Benennung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleibt.

6. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung (§ 268 a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt S. übertragen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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