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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 585/09

Datum:
05.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 585/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0105.2WS585.09.00
 
Tenor:

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Arrestbetrag über 5.000,- € liegt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog. Die Fallgestaltung ist vom Gesetzgeber bei der Änderung des im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht bedacht worden. Da es um eine Nebenfolge im Sinne des § 80 a Abs. 2 geht, bei der die Kompetenz der Dreierbesetzung vorgesehen ist, muss in dem - einem Verfahren über die Rechtsbeschwerde vorgelagerten - Ermittlungsverfahren jedenfalls durch Übertragung die Besetzung durch drei Richter herbeigeführt werden.

 
 

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