Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Arrestbetrag über 5.000,- € liegt.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 80a Abs. 2 und 3 OWiG analog. Die Fallgestaltung ist vom Gesetzgeber bei der Änderung des im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht bedacht worden. Da es um eine Nebenfolge im Sinne des § 80 a Abs. 2 geht, bei der die Kompetenz der Dreierbesetzung vorgesehen ist, muss in dem - einem Verfahren über die Rechtsbeschwerde vorgelagerten - Ermittlungsverfahren jedenfalls durch Übertragung die Besetzung durch drei Richter herbeigeführt werden.