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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 449/10

Datum:
04.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 449/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0804.2WS449.10.00
 
Leitsätze:

Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert :

Es wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt, die Zeit des Aufenthalts der Verurteilten im Haus N.N. in N. vom 06.04.2009 bis zum 07.05.2010 auf die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 23.01.2008 anzurechnen.

 
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