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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 317/10

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 317/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0721.2WS317.10.00
 
Leitsätze:

1. Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens.

2. Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

 
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