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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 197/10

Datum:
08.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 197/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0408.2WS197.10.00
 
Tenor:

1.Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten ( § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2009 gewährt

2. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse zur Last.

 
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