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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 143/10

Datum:
12.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 143/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0312.2WS143.10.00
 
Tenor:

Dem Angeklagten wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 21.12.2009 in dem Strafverfahren Staatsanwaltschaft Aachen 606 Js 879/08 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem An-geklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse.

 
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