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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 129/10

Datum:
26.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 129/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0326.2WS129.10.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 09.10.2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 11.03.2008 - 4 Ks 46/07 - wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung von

weiteren 157,08 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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