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Oberlandesgericht Köln, 2 U 77/09

Datum:
27.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 77/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0127.2U77.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 413/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 413/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.082,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu

17 %, die Beklagte zu 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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