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Oberlandesgericht Köln, 2 U 154/09

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 154/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0630.2U154.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 63/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 63/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird, beschränkt auf die Abweisung des Hauptantrages, zugelassen. Hinsichtlich der Teilabweisung des Hilfsantrages wird die Revision dagegen nicht zugelassen.

 
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