Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.11.2009 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg - 30 F 336/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
G r ü n d e
2Die nach den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie die elterliche Sorge zu übertragen und sie zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zu ermächtigen, nicht entsprochen. Von einer Gefährdung des Kindeswohls, die nach den §§ 1666, 1666 a BGB eine entsprechende Eilmaßnahme rechtfertigen könnte, kann nach derzeitigem Sachstand nicht ausgegangen werden. Wegen des Sachverhalts und der Gründe der familiengerichtlichen Entscheidung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht.
4Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Neue Gesichtspunkte werden von ihr nicht aufgezeigt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht erfolgt. Es steht auch nicht zu erwarten, dass eine Begründung, mit der nach § 65 Abs. 1 FamFG die Beschwerde versehen werden soll, nach Ablauf von nunmehr mehr als sechs Wochen nach Einlegung des Rechtsmittels noch eingehen wird. Dass bislang eine Begründung nicht eingegangen ist, spricht auch gegen die Eilbedürftigkeit der verlangten Maßnahmen.
5Von der Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, weil die erforderlichen Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
7Beschwerdewert: 1.500 EUR (§§ 41, 45 FamGKG)