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Oberlandesgericht Köln, 24 U 155/09

Datum:
30.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 155/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1130.24U155.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 25/07
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 11.11.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Aachen – 11 O 25/07 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Berufung gegen das am 11.11.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Aachen – 11 O 25/07 – verlustig.

Die Klägerin und der Beklagte zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren. Der Beklagte zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin im Berufungsverfahren und zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Streithelfer der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelfer der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
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