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Oberlandesgericht Köln, 21 U 2/10

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 U 2/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0318.21U2.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 417/08
 
Tenor:

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.340,00 € festgesetzt.

 
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