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Oberlandesgericht Köln, 20 U 22/09

Datum:
13.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 22/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0813.20U22.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 539/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Januar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 539/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 nicht wirksam den Versicherungsschutz ent-zogen hat und aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz für den geltend gemachten Schaden der Frau B. G., geboren am 16. August 1966, aufgrund des Geburtsschadens ihres Sohnes H. G., geboren am 31. Oktober 2003, zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwen-den, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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