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Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 179/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
2Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
3Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. August 2010 wird Bezug genommen. Mangels Stellungnahme des Klägers hierzu sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5Berufungsstreitwert: 54.576,- €