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Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.05.2010 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2010 - 25 O 133/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 793 ZPO statthaft sowie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zu Recht abgelehnt, da die Vollstreckung der mit Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 03.03.2009 – 25 O 133/08 - angeordneten Ersatzordnungshaft keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet (§§ 765 a S. 1 ZPO, 8 Abs. 2 EGStGB analog).
4Eine unbillige Härte folgt nicht daraus, dass der Schuldner am 17.07.2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und in Folge seiner anhaltenden Vermögenslosigkeit die Zwangsbeitreibung des primär festgesetzten Ordnungsgeldes von 1.500,00 EUR – wie gegebenenfalls schon bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erkennbar - fruchtlos verlaufen ist.
5Es erscheint bereits fraglich, ob ein derartiger Umstand überhaupt eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft – wie vom Schuldner hauptsächlich begehrt – rechtfertigen kann. Dagegen spricht, dass der mit dem Ordnungsmittelbeschluss sanktionierte Verstoß gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 31.07.2008 – 25 O 133/08 – dann für den Schuldner auf unabsehbare Zeit folgenlos bliebe und die festgesetzten Ordnungsmittel nicht die ihnen zugedachte Beugefunktion entfalten könnten. Ein Vollstreckungsschutz darf aber nicht zu einer endgültigen Verkürzung des titulierten und daher zu beachtenden Anspruchs – hier des Ordnungsmittelbeschlusses - führen (vgl. Brehm in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 890 Rn. 55; Münzberg in: Stein/Jonas a.a.O. § 765a Rn. 8).
6Jedenfalls besteht kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis des Schuldners an der Einstellung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft. Nach den eigenen Angaben des Schuldners waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse bereits bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses derart angespannt, dass von vornherein vorhersehbar war, dass er das verhängte Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR nicht werde aufbringen können. Zum Schutz der Rechtskraft eines Titels können aber nur Geschehnisse und Entwicklungen, die nach der Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind, eine unbillige Härte begründen (vgl. OLG Köln OLGZ 1989, 475, 476).
7Der Schuldner wendet weiter ein, angesichts seiner prekären finanziellen Lage sei ein Ordnungsgeld nur von 150,00 EUR angemessen gewesen. Das stattdessen verhängte Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR sei wegen seiner absehbaren Uneinbringlichkeit tatsächlich der primären Verhängung von - nur als Ersatzordnungsmittel tenorierter und mit 15 Tagen ohnehin unbillig bemessener - Ordnungshaft gleich gekommen. Auch diese Einwände lassen die Vollstreckung der Ersatzordnungshaft indessen nicht als unbillige Härte erscheinen. Der Schuldner hätte derartige Einwendungen wenn schon nicht in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ordnungsmittelantrag, so jedenfalls mit der sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss vorbringen können. Mit jenem Rechtsmittel kann der Schuldner auch die Höhe und Art des verhängten Ordnungsmittels angreifen (vgl. Sturhahn in: Schuschke/Walker a.a.O. § 890 ZPO Rn. 56). Dann aber kann sich der Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsschutzantrags nicht mehr mit den vorgenannten Argumenten gegen die Berechtigung des nunmehr rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses wenden. Mit einem Vollstreckungsschutzantrag kann nicht geltend gemacht werden, der zu vollstreckende Titel sei sachlich unrichtig (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, § 765 a ZPO Rn. 8; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 890 Rn. 5, 8).
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
9Wert des Beschwerdeverfahrens: 300,00 EUR