Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (10 O 26/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO).
3Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung für Recht erkannt, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 07.11.2007 jeweils zu gleichen Teilen gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu tragen haben. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine davon abweichende, ihm günstigere Entscheidung.
4Das Landgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass der Verkehrsunfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG darstellte. Dies wird vom Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen. Soweit der Kläger die Ansicht des Landgerichts, beide Unfallbeteiligte hätten gegen Vorschriften der StVO verstoßen und bei der gemäß § 17 Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung den Unfall zu gleichen Teilen verursacht und verschuldet, als rechtsfehlerhaft beanstandet, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
5Der Beklagte zu 1) hat nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. beim Einfahren mit dem landwirtschaftlichen Gespann nach links auf die L XX gegen § 10 StVO verstoßen, indem er sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Der Senat hat mit dem Landgericht nach den sachverständigen Ausführungen zu den Weg-Zeit-Verhältnissen keinen Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) angesichts der zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Dunkelheit und dem geradlinigen Verlauf der L XX bis zur Unfallstelle über eine Strecke von knapp 600 m das mit Frontbeleuchtung herannahende klägerische Fahrzeug bereits bei Einleitung des Einfahrmanövers hätte erkennen müssen. Dann aber hätte der Beklagte zu 1), um nach dem Maßstab des § 10 StVO jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, von einem Einfahren auf die L XX absehen und das klägerische Fahrzeug zunächst passieren lassen müssen.
6Das Landgericht geht auf der anderen Seite jedoch zu Recht davon aus, dass dem Kläger ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und im Verhältnis zum Beklagten zu 1) ein gleichgewichtiger Verschuldens- und Verursachungsbeitrag am Zustandekommen des Verkehrsunfalls vorzuwerfen ist. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. musste auch der Kläger bei Heranfahren an die spätere Unfallstelle die an den Anhängern angebrachten, nach den Feststellungen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht verschmutzten seitlichen Reflektoren und darüber hinaus die Frontscheinwerfer der bereits in seine Fahrtrichtung eingeschwenkten landwirtschaftlichen Zugmaschine in ausreichender Entfernung so rechtzeitig erkennen, dass er durch die Einleitung eines Bremsmanövers den Zusammenstoß mit dem Gespann unschwer hätte vermeiden können. Soweit sich der Kläger gegenüber der Polizei dahin gehend eingelassen hat, er sei der Ansicht gewesen, das Gespann sei in Richtung H., also in seine Fahrtrichtung gefahren, macht auch dies angesichts der nach den sachverständigen Feststellungen für den Kläger sichtbaren, in seine Richtung zeigenden Frontbeleuchtung deutlich, dass der Kläger dem Geschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. das Einfahrmanöver des Beklagten zu 1) mit seinem landwirtschaftlichen Gespann zum Unfallzeitpunkt bereits so weit abgeschlossen war, dass dem Kläger mit seinem 2 m breiten Fahrzeug wieder eine Fahrbahnbreite von rund 2,5 m zur Verfügung stand und er daher zur Vermeidung der Kollision ohne Weiteres an dem Anhänger hätte vorbeifahren können.
7Mit Rücksicht auf diesen erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 StVO vermag auch der Senat trotz der aus § 10 StVO resultierenden Pflicht zur höchsten Sorgfalt nicht zu erkennen, dass der Verschuldens- und Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) in der konkreten Verkehrssituation schwerer wiegt. Es besteht vielmehr eine Wechselwirkung zwischen den Verschuldens- und Verursachungsbeiträgen, die den einen Beitrag nicht geringfügiger als den anderen erscheinen lässt.
8Nach alledem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.
9Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihm gesetzten Frist.