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I Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 486/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
G r ü n d e :
2Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus den §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zutreffend verneint, da die Verletzungen des Klägers nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zurückzuführen sind.
4Es ist nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, einen Weg praktisch völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von ihm ausgehenden Risiken auszugestalten. Vielmehr muss er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind, mit denen dieser nicht rechnen muss und auf die er sich nicht einzurichten vermag (vgl. BGH NJW 1989, 2808; OLG Hamm VersR 1997, 200; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2172).
6Der Benutzer hat dabei einen Zuweg grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, in dem er sich ihm erkennbar darbietet, und sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen (vgl. BGH NJW 1989, 2808; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97; OLG Düsseldorf a.a.O.). Insofern ist den Gefahren Rechnung zu tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Kann der Benutzer bei zweckgerichteter Benutzung und Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden, bestehen keine weitergehenden Pflichten. Dabei wird in schwierigen Situationen eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.).
7Nach diesen Kriterien ging die Einrichtung einer Zwischenebene auf dem Zuweg zum Grundstück I. nicht mit besonderen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten einher. Soweit der Kläger pauschal behauptet hat, die Bodenerhebung verstoße gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen, hat er diesen Vorwurf trotz des landgerichtlichen Hinweises auf die Unsubstantiiertheit seines Vorbringens nicht weiter konkretisiert. Als solche war die zusätzliche Stufe aber auf Grund ihrer Erhöhung um immerhin etwa 10 cm, wie sich auch aus den vorgelegten Fotografien ergibt, bei Tageslicht ohne Weiteres deutlich erkennbar. Angesichts dessen waren besondere Sicherungsmaßnahmen auch nicht für die Zeit ungünstiger Lichtverhältnisse geboten. Die Besucher des Wohnhauses I. konnten sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die plattierte Grundstücksfläche vor der Hauseingangstreppe durchweg eben ausgestaltet sein würde. Im Hinblick darauf war erst recht bei Dunkelheit erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
8Wie das Landgericht ausgeführt hat, haben sämtliche Zeugen den Unfall nicht selbst wahrgenommen, sondern ihn lediglich vom Kläger geschildert bekommen. Dass das Landgericht den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf deshalb nicht als hinreichend gewiss angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Zeugen U. und C. haben den Kläger zwar nach eigenem Bekunden auf den Treppenstufen des Hauses I. vorgefunden und die Zeugin D. veranlasst, den sichtbar unter Schmerzen leidenden Kläger ins Krankenhaus zu fahren. Die Zeuginnen D. und U. haben aber auch vom Hörensagen keine Angaben zum genauen Unfallhergang machen können. Auch der Zeuge C. hat nicht bestätigt, dass der Kläger die Erhöhung nicht erkannt hat. Vielmehr hat er ausgesagt, der Kläger habe ihm erläutert, er sei mit dem Schuh unter dem Vorsprung des Plateaus hängen geblieben. Diese Schilderung belegt jedoch nicht zwingend, dass der Kläger die Bodenerhebung übersehen hat, sondern lässt ebenfalls den Schluss zu, dass dieser die – als solche wahrgenommene und ihm aus vorangegangenen Besuchen bekannte – Stufe nicht mit der gebotenen Sorgfalt überschritten hat.
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