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Oberlandesgericht Köln, 19 U 126/10

Datum:
12.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 126/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1112.19U126.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 45/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.07.2010 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -86 O 45/10- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., die Belieferung der Klägerin mit Vertragswaren, nämlich O.-Neufahrzeugen sowie Original-O.-Ersatz- und Zubehörteilen gemäß dem O.-Händlervertrag vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,

2.

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Fahrzeugen der Marke O. aufgrund des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,

3.

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C.,

a)

die sich an den Betriebsanlagen der Klägerin befindliche Beschilderung und Signalisation sowie sämtliche Hinweise auf die Autorisierung der Klägerin sowie Zeichen, die auf die Marke O. hinweisen und

b)

jede weitere Verwendung der Marke O. sowie der zugunsten der Beklagten geschützten Zeichen am Standort der Klägerin, auf ihren Ge-schäftspapieren, Internetseiten oder in sonstigen Werbe- und Reklamematerialien

aufgrund des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu dulden.

Der weitergehende Verfügungsantrag der Klägerin sowie derjenige der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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