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I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.06.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 14/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 S. 1 BGB keinen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden hat. Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
4Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aus nachvollziehbaren Gründen nicht davon überzeugt gezeigt, dass sich der Unfall wie von der Klägerin geschildert zugetragen hat, und deshalb seiner rechtlichen Beurteilung den von der Beklagten angegebenen Unfallhergang zu Grunde gelegt. Sofern die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint, der Unfall habe sich entsprechend ihrer Erklärungen ereignet, hat sie keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die für eine unzutreffende Beweiswürdigung seitens des Landgerichts sprechen und deshalb Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht zu Grunde gelegten Tatsachen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die in sich geschlossenen Unfallschilderungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten stellen sich jeweils für sich genommen als plausibel dar. Dabei hat das Landgericht in nachvollziehbarer Weise den Darlegungen der Klägerin im Hinblick auf den wiederholten Hinweis, sie habe den Hund der Beklagten stets im Auge behalten, erkennbare Belastungstendenzen und der Schilderung der Beklagten angesichts des erkennbaren Tendenz, ein Fehlverhalten ihres Hundes zu widerlegen, eine deutliche Entlastungsneigung beigemessen. Dass sich das Landgericht unter diesen Umständen von beiden Unfallversionen nicht überzeugt gezeigt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieses offene Beweisergebnis geht zu Lasten der für die Anspruchsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung der Beklagten beweispflichtigen Klägerin.
6Dem zu Folge ist nach Beweislastgrundsätzen entsprechend der Schilderung der Beklagten davon auszugehen, dass deren angeleinter Hund zwischen den stehen gebliebenen, in eine bestimmte Blickrichtung seitwärts gewandten Parteien angehalten hat und die Klägerin, nachdem sie als erste wieder in Geradeausrichtung losgegangen ist, entweder vor dem vor ihr stehenden Hund abrupt gestoppt oder über diesen gestolpert und dadurch zu Boden gefallen ist. Demnach hat sich der Hund nicht von sich aus willkürlich vor der Klägerin positioniert, sondern ist – gerade zur Vermeidung eines unkontrollierten Verhaltens – neben der Beklagten stehen geblieben. Voraussetzung für die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr ist aber, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der "tierischen Eigenwilligkeit" nicht in vollem Umfang kontrollieren kann (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 833 Rn. 10). Hat ein Tier demgegenüber dem Willen seines Lenkers gehorcht, so hat sich gerade nicht die Unberechenbarkeit eines tierischen Verhaltens verwirklicht (vgl. OLG Saarbrücken NZV 2003, 486, 487; Eberl-Borges in; Staudinger, BGB Neubearbeitung 2008, § 833 Rn. 56). Vielmehr ist der Hund in einem solchen Fall nicht anders als jegliches andere auf dem Weg befindliche Hindernis zu bewerten und scheidet eine Tierhalterhaftung daher aus.
7Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihr gesetzten Frist.