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Oberlandesgericht Köln, 18 W 1/10

Datum:
22.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 1/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0222.18W1.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 110/08
Schlagworte:
Sonderprüfung; Verdacht, Unredlichkeit; grobe Verletzung von Gesetz oder Satzung
Normen:
AktG § 142
Leitsätze:

Die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung bei einer Aktiengesellschaft setzt voraus, dass die bekannten Umstände es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die zu untersuchenden Vorgänge auf unredlichem oder grob pflichtwidrigem Verhalten beruhen. Dies wird nicht schon dadurch indiziert, dass die Aktiengesellschaft einen Nachteil erlitten hat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.08.2009 wie folgt abgeändert:

Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

 
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