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Oberlandesgericht Köln, 17 W 47/10

Datum:
11.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 47/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0511.17W47.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 2/10
Schlagworte:
Beratungshilfe Weitere Beschwerde; Angelegenheit; nachträgliche Beschränkung des Bewilligungsumfangs; Trennungsunterhalt; Erstattung von Stromkosten BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44, 56
Normen:
BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44, 56
Leitsätze:

1.

Die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine ist für die gebührenrechtliche Bewertung der Zahl der "Angelegenheiten", für die Beratungshilfe bewilligt wurde, grundsätzlich ohne Bedeutung (Festhaltung Senat MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188).

2.

Ist im Beratungshilfeschein nach Art einer "Vorratsentscheidung" für eine Vielzahl von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten Beratungshilfe bewilligt worden (hier: "Fragen bzgl. Getrenntleben, Ehescheidung, Unterhalt, Zugewinn, Hausratsteilung"), so kann diese Verfahrensweise nicht im Vergütungsverfahren nachträglich dahin korrigiert werden, die Bewilligung erfasse nur solche Sachverhalte, für die zum Zeitpunkt der Erteilung des Berechtigungsscheins ein konkreter Beratungsbedarf bestanden habe.

3.

Zur Frage, inwiefern die Geltendmachung einerseits von Trennungsunterhalt sowie andererseits der Erstattung von Stromkosten unterschiedliche Angelegenheiten darstellen.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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