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Oberlandesgericht Köln, 17 W 343/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 343/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0128.17W343.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 6 T 300/09
Schlagworte:
Insolvenzverfahren; Massearmut; Zweitschuldnerhaftung; Gerichtliche Auslagen
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs.4; Inso §§ 4, 26 Abs. 1
Leitsätze:

Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009 - 98 IN 190/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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