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Oberlandesgericht Köln, 17 W 255 + 257/09

Datum:
18.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 255 + 257/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0218.17W255.257.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 19/04
Schlagworte:
Streithelfer; Nebenintervention; Parteirolle; Angelegenheit
Normen:
RVG §§ 16 - 19, § 20 Satz 1
Leitsätze:

Der Wechsel von der Nebenintervention (als Streithelfer der beklagten Partei) zur Verfahrensbeteiligung als beklagte Partei nach entsprechender Klageerweiterung durch die klagende Partei führt selbst dann nicht zur Annahme zweier - nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu vergütender - Angelegenheiten, wenn das Verfarhen gegen den Streithelfer nach erfolgter Parteierweiterung abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerden der Klägerin werden die Kostenfestset-zungsbeschlüsse I und II des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.06.2009 - Aktenzeichen jeweils: 91 O 19/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 1.868,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Streithelferin zu 1) zu erstatten.

Das weiter gehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Streithelferin zu 1) zu 2/3.

2. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 959,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.12.2008 an die Streithelferin zu 2) zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Streithelferin zu 2) zu 4/5.

3. Gegenstandswert für die Beschwerden:

Kostenfestsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 1) 5.966,24 €

Kostenfestsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 2) 4.957,60 €

Summe 10.923,84 €

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

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