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Oberlandesgericht Köln, 17 W 20/10

Datum:
08.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 20/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0208.17W20.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 OH 12/04
Schlagworte:
Aberkennung Sachverständigenentschädigung
Normen:
§ 8 JVEG, § 404 a ZPO
Leitsätze:

Die unzulängliche Anleitung des Sachverständigen durch das Gericht kann der Aberkennung des Entschädigungsanspruchs auch dann entgegen stehen, wenn der Sachverständige den Gutachtenauftrag nur verzögerlich bearbeitet hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. X. werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 06. Oktober 2008, 13. Juli 2009 sowie 17. August 2009 - Az. jeweils: 7 OH 12/04 - aufgehoben, soweit diesem die Entschädigung aberkannt, die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt sowie die Rückzahlung der gezahlten Vergütung in Höhe von 6.013,25 € sowie verrechneter Ordnungsgelder in Höhe von 1.300,00 € angeordnet wurde.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 
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