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Oberlandesgericht Köln, 17 W 168/10

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 168/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1006.17W168.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 101/06
Schlagworte:
Beweiserhebung von Amts wegen; Auslagenvorschuss
Normen:
ZPO §§ 144 Abs. 1, 379 S. 1, 402; GKG § 17 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen darf nicht von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

2. Der Erlass einer Begleitanordnung mit einer Aufforderung zur Einzahlung ist nicht ausgeschlossen.

3. Welche Partei in welchem Umfang zur Einazhlung aufgefordert wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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