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Oberlandesgericht Köln, 17 W 161/10

Datum:
16.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 161/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0816.17W161.10.00
 
Schlagworte:
Kostenerstattung; Sachantrag; Verfahrensgebühr
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 2; Nrn. 3200, 3201 VV RVG
Leitsätze:

1. Die volle 1,6fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners sich nach der gleichzeitig erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung und eines Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO für den Berufungsbeklagten bestellt und hierbei zugleich unter Stellung eines Zurückweisungsantrags auf die Berufung erwidert.

2. Dass dem Rechtsmittelgegner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die zu diesem Zeitpunkt schon bei Gericht vorliegende Berufungsrücknahme des Rechtsmittelführers nicht bekannt ist, steht der Ersattungsfähigkeit nicht entgegen (Anschluss an OLG Koblenz JurBüro 2005, 81).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 908,68 Euro

 
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