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Oberlandesgericht Köln, 17 U 60/09

Datum:
24.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 60/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0324.17U60.09.00
 
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen; Deliktsort; Erfolgsort; Handlungsort
Normen:
LugÜ [1988] Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 3; BGB § 823; StGB § 27; ZPO §§ 32, 513 Abs. 2
Leitsätze:

1. Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründet die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einem in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn der Kläger eine unter Mitwirkung des Beklagten im Inland begangene unerlaubte Handlung schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen).

2. Bei einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen.

3. Wird ein in der Schweiz ansässiger Beklagter wegen Beihilfe zum Betrug auf Schadensersatz in Anspruch genommenen, so genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts eine in der Schweiz begangene Beihilfehandlung, wenn die der Vermögensverfügung zugrunde liegende Täuschung des Geschädigten durch den Haupttäter im Inland erfolgt ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 516; entgegen OLG Nürnberg OLGR 2006, 467).

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.05.2009 - 1 O 480/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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