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Oberlandesgericht Köln, 15 U 185/09

Datum:
27.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 185/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0427.15U185.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 508/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 508/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird

1. die Beklagte verurteilt, an die H.-Leasing GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren K. L., Dr. S. I. und F. N. , T.-Platz Y., 00000 X., 43.550,65 € abzüglich 229,00 € je angefangene 1.000 km Laufleistung über 60.000 km hinausgehend zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen;

2. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw O. C. P. X0X CDI mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 0000, Fahrgestell-Nr. YYYYYYYYYYYYYYYYY, in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte ferner verurteilt, den Kläger von der Forderung dessen Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit für ihn in der vorliegenden Angelegenheit in Höhe von 1.641,96 € freizustellen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits wer-den dem Kläger zu 7 % und der Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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