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Oberlandesgericht Köln, 13 U 34/09

Datum:
17.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 34/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0317.13U34.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 307/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21.08.2008 (1 O 307/08) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Kammer vom 22.01.2009 mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)

76.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – höchstens jedoch 8 % - seit dem 30.07.2008 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A 3 GmbH & Co. KG zu zahlen;

b)

weitere 19.063,20 € zu zahlen;

c)

weitere 59.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – höchstens jedoch 8 % - seit dem 30.07.2008 zu zahlen sowie den Kläger von der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag mit der B AG Darlehenskonto 6xx47xx03 (betr. die Beteiligung an der A 4 GmbH & Co. KG) freizustellen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A 4 GmbH & Co. KG und – was die Freistellungsverpflichtung anbelangt – zusätzlich Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem genannten Darlehensverhältnis.

2. Es wird festgestellt, dass

a)

der Beklagten aus den Universaldarlehensverträgen vom 27.06.2003 über 40.000,00 € und vom 04.07./15.07.2003 über 8.000,00 € keine Rechte mehr gegenüber dem Kläger zustehen;

b)

die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden (gerichtet auf das negative Interesse) zu ersetzen, der ihm im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der A 3 GmbH & Co. KG sowie der A 4 GmbH & Co. KG entstanden ist oder noch entstehen wird;

c)

sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der A 3 GmbH & Co. KG sowie der A 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.

Die Revision wird zugelassen.

 
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