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Oberlandesgericht Köln, 13 U 181/09

Datum:
22.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 181/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1222.13U181.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 482/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Sep-tember 2009 - 10 O 482/08 LG Bonn - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.040,20 €

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Eu-ropäischen Zentralbank seit dem 15. Juli 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36%; die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 36% auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin zu 80% und den Beklagten zu 20% auferlegt. Die Gerichtskosten (einschließlich der gerichtlichen Sachverständigenkosten) sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10% und die Klägerin zu 90%. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung bezüglich des Verfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn nicht veranlasst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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