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Oberlandesgericht Köln, AuslS 9/09

Datum:
02.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
AuslS 9/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0202.AUSLS9.09.00
 
Leitsätze:

Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.

 
Tenor:

Die Leistung der Rechtshilfe, um die das 1. Strafgericht in F./Türkei ersucht hat, ist unzulässig.

 
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